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ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND VERMITTLUNGSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
Sehr geehrter Kunde, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit
wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem
Reisevermittler (dem Reisebüro oder sonstigen Reisevermittler) zu
Stande kommenden Reiseververmittlungsvertrages. Sie ergänzen die
auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbaren gesetzlichen
Vorschriften und füllen diese aus.
2. Vertragsschluss, Anzuwendendes Recht
2.1 Der Abschluss des Vertrages bedarf keiner bestimmten Form. Mit
der Erteilung des Vermittlungsauftrags kommt zwischen dem Kunden und
dem Reisevermittler der Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag
zustande.
2.2 Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet)
erteilt, so bestätigt der Reisevermittler den Eingang des Auftrags
unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung
stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags
dar.
2.3 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des
Reisevermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall
(insbesondere zu Art und Umfang des Vermittlungsauftrags)
vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen
Reisevermittlungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften der
§§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
2.4 Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem
Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die
mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam
vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen.
3. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte,
Hinweise
3.1 Die vertragliche Leistungspflicht des Reisevermittlers besteht,
nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der
zur Durchführung des Vermittlungsauftrags notwendigen Handlungen
entsprechend dem Buchungsauftrag des Kunden und der entsprechenden
Beratung, sowie der Abwicklung der Buchung, insbesondere der Übergabe
der Reiseunterlagen, soweit diese nicht nach dem mit dem jeweils
vermittelten Reiseunternehmen getroffenen Vereinbarungen direkt dem
Kunden übermittelt werden.
3.2 Der Reisevermittler ist berechtigt, von Buchungsvorgaben des
Kunden abzuweichen, wenn er nach den Umständen davon ausgehen darf,
dass der Kunde die Abweichung billigen würde. Dies gilt nur
insoweit, als es dem Reisevermittler nicht möglich ist, den Kunden
zuvor von der Abweichung zu unterrichten und seine Entscheidung zu
erfragen. Der Reisevermittler hat den Kunden vor einer Abweichung
von den Buchungsvorgaben zu unterrichten und dessen Weisungen
abzuwarten, es sei denn, dass die hierdurch bedingte zeitliche Verzögerung
die Durchführung des vom Kunden unbedingt erteilten
Vermittlungsauftrags gefährdet oder unmöglich macht.
3.3 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der
Reisevermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen
Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und
die korrekte Weitergabe an den Kunden.
3.4 Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur
Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen
Vereinbarung zustande.
3.5 Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der
Reisevermittler gemäß § 676 BGB nicht, es sei denn, dass ein
besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
3.6 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht
verpflichtet, den jeweils billigsten Anbieter der angefragten
Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten.
4. Pflichten des Reisevermittlers bezüglich
Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen
4.1 Der Reisevermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und
Visabestimmungen, soweit ihm hierzu vom Kunden ein entsprechender
Auftrag ausdrücklich erteilt worden ist.
4.2 Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder
Informationspflicht nur dann, wenn besondere dem Reisevermittler
bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis
erforderlich machen und die entsprechenden Informationen
(insbesondere bei Pauschalreisen) nicht bereits in einem dem Kunden
vorliegenden Reiseprospekt enthalten sind.
4.3 Im Falle einer nach den vorstehenden Bestimmungen begründeten
Informationspflicht kann der Reisevermittler ohne besonderen Hinweis
oder Kenntnis davon ausgehen, dass der Kunde und seine Mitreisenden
deutsche Staatsangehörige sind und in deren Person keine
Besonderheiten (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit)
vorliegen.
4.4 Entsprechende Hinweispflichten des Reisevermittlers beschränken
sich auf die Erteilung von Auskünften aus oder von geeigneten
Informationsquellen, insbesondere aus aktuellen, branchenüblichen
Nachschlagewerken oder der Weitergabe von Informationen ausländischer
Botschaften, Konsulate oder Tourismusämter.
4.5 Eine spezielle Nachforschungspflicht des Reisevermittlers
besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarungen nicht.
Der Reisevermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen,
dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen
Nachfrage bei den in Betracht kommenden Informa-tionsstellen
verweist.
4.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der
Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche
Einreisevorschriften sowie bezüglich gesundheitsprophylaktischer
Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden.
4.7 Der Reisevermittler ist verpflichtet, den Kunden darüber zu
informieren, ob die von ihm vermittelten Reiseleistungen eine Reiserücktrittskostenversicherung
enthalten.
4.8 Eine weitergehende Verpflichtung bezüglich des Umfangs, den
Deckungsschutz und den Versicherungsbedingungen von
Reiseversicherungen besteht nicht, soweit diesbezüglich keine
anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Soweit
Gegenstand der Vermittlung Reiseversicherungen sind, besteht eine
Informationspflicht des Reisevermittlers insbesondere insoweit
nicht, als sich der Kunde aus ihm übergebenen oder vorliegenden
Unterlagen des Anbieters der vermittelten Reiseleistung oder den
Versicherungsunterlagen über die Versicherungsbedingungen
entsprechend unterrichten kann.
4.9 Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung
erforderlichen Dokumente ist der Reisevermittler ohne besondere,
ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme
eines solchen Auftrages kann der Reisevermittler ohne besondere
Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen,
insbesondere für Telekommunikationskosten und - in Eilfällen - den
Kosten von Botendiensten oder einschlägiger Serviceunternehmen
verlangen. Der Reisevermittler kann für die Tätigkeit selbst eine
Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit
den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet
war.
4.10 Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa
und sonstigen Dokumenten und für den rechtzeitigen Zugang, es sei
denn, dass die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang
maßgeblichen Umstände vom Reisevermittler schuldhaft verursacht
oder mitverursacht worden sind.
5. Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang
mit der Vermittlung von Flugscheinen bestimmter
Linienflugverkehrsgesellschaften
5.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für die Vermittlung
von Flügen bestimmter Fluggesellschaften, die vom Reisevermittler
allgemein, insbesondere durch Aushang in seinen Geschäftsräumen
oder in anderer Weise vor oder bei der Annahme des
Vermittlungsauftrages bezeichnet wurden.
5.2 Mit den genannten Fluggesellschaften ist der Reisevermittler auf
der Grundlage besonderer vertraglicher Vereinbarungen und der
gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen eines Agenturverhältnisses
verbunden.
5.3 Dem Kunden gegenüber wird der Reisevermittler jedoch ausschließlich
als Vermittler eines Luftbeförderungsvertrages zwischen diesem und
der jeweiligen Fluggesellschaft tätig. Im Rahmen dieser
Doppelstellung hat er also sowohl dem Kunden als auch gegenüber der
Fluggesellschaft vertragliche und gesetzliche Be-stimmungen zu
beachten.
5.4 Den Reisevermittler trifft keine eigene Leistungspflicht oder
Haftung bezüglich der vermittelten Flugleistung. Eine etwaige
Haftung des Reisevermittlers aus einer schuldhaften Verletzung
seiner Pflichten als Reisevermittler bleibt hiervon unberührt.
5.5 Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind (soweit
bezüglich Steuern und Flughafengebühren nicht etwas anderes ausdrücklich
vereinbart ist) Brutto-Endpreise und beinhalten eine vom
Reisevermittler kalkulierte Vergütung seiner Tätigkeit für den
Kunden. Im Falle einer Umbuchung, eines Namenswechsels, des Rücktritts
oder der Nichtinanspruchnahme kann der Reisevermittler hierfür die
von der Fluggesellschaft geforderten Entgelte einziehen sowie zusätzlich
ein im Einzelfall oder durch Aushang vereinbartes
Bearbeitungsentgelt fordern.
5.6 Der Reisevermittler ist von der Fluggesellschaft mit dem Inkasso
des Flugpreises und sonstiger von der Fluggesellschaft zu fordernden
Entgelte beauftragt und haftet dieser gegenüber für die Zahlung.
Eine für diese Inkassotätigkeit gegebenenfalls erfolgende Vergütung
der Fluggesellschaft an den Reisevermittler ist ohne Einfluss auf
den vom Kunden zu bezahlenden Preis.
5.7 Der Reisevermittler kann Forderungen der Fluggesellschaft im
eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend machen.
5.8 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der
Fluggesellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen
Luftverkehrsgesetzes für inländische Flüge und – soweit auf den
jeweiligen Flug anwendbar – unmittelbar, wie inländische
gesetzliche Bestimmungen, die Vorschriften des Montrealer Übereinkommen.
Ergänzend geltend, soweit wirksam vereinbart, die Allgemeinen Beförderungsbedingungen
der jeweiligen Fluggesellschaft.
6. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
6.1 Der Reisevermittler ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den
Reise- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu
verlangen, soweit diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksame
Anzahlungsbestimmungen enthalten. Weitergehende Anzahlungen kann der
Reisevermittler unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen
insbesondere des § 651 k BGB (Pflicht zur Kundengeldabsicherung bei
Pauschalreisen), erheben, wenn insoweit hierzu eine ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde.
6.2 Soweit es den Vorgaben des vermittelten Reiseunternehmens gegenüber
dem Reisevermittler, insbesondere dem Agenturvertrag zwischen
Reiseunternehmen und dem Reisevermittler, in gesetzlicher Weise
entspricht, ist der Reisevermittler berechtigt, aber nicht
verpflichtet, den Preis der vermittelten Leistung ganz oder
teilweise für den Kunden zu verauslagen. Bei Pauschalreisen ist
hierfür Voraussetzung, dass dies gegen Aushändigung eines gültigen
Sicherungsscheins gemäß § 651k BGB geschieht.
6.3 Die Regelung in Ziffer 5.2 gilt entsprechend für Stornokosten
(Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder
vertraglich begründete Forderungen des vermittelten
Reiseunternehmens.
6.4 Der Reisevermittler kann Ersatz der ihm für die Vermittlung
entstehenden Aufwendungen verlangen, soweit dies vereinbart ist oder
er diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
6.5 Der Anspruch des Reisevermittlers auf Aufwendungsersatz umfasst
auch Zahlungen an das vermittelte Reiseunternehmen auf den
Reisepreis oder sonstige Zahlungen, soweit diese entsprechend den
vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 5.2 und 5.3 erfolgt sind.
6.6 Einem Aufwendungsersatzanspruch des Reisevermittlers gegenüber
kann der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten
Reiseunternehmen, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des
vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder
Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen
solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten
des Reisevermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden ist
oder der Reisevermittler aus anderen Gründen gegenüber dem
Reisekunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
7. Selbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers
Selbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers gegenüber
dem Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung, welche auch
durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen
des Reisevermittlers und einem entsprechenden mündlichen oder
schriftlichen Hinweis des Reisevermittlers hierauf getroffen werden
kann.
8. Reiseunterlagen
8.1 Sowohl den Kunden, wie auch den Reisevermittler trifft die
Pflicht, Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten
Reiseunternehmens, die dem Kunden durch den Reisevermittler ausgehändigt
wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine,
Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige
Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere
auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag
zu überprüfen.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Reisevermittler über dem Kunden
erkennbare Fehlern, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstigen
Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde
dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung
des Reisevermittlers bezüglich eines hieraus dem Kunden
entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz
ausgeschlossen sein. Eine Schadensersatzverpflichtung des
Reisevermittlers entfällt vollständig, wenn die in 8.1
bezeichneten Umstände für ihn nicht erkennbar waren.
9. Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden
gegenüber den vermittelten Reiseunternehmen
9.1 Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber den vermittelten Unternehmen beschränkt sich die
Verpflichtung des Reisevermittlers auf die Erteilung aller
Informationen und Unterlagen, die für den Kunden hierfür von
Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen
der gebuchten Unternehmen.
9.2 Eine Verpflichtung des Reisevermittlers zur Entgegennahme
und/oder Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder Unterlagen
besteht nicht. Übernimmt der Reisevermittler die Weiterleitung
fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den
rechzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
9.3 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den
vermittelten Reiseunternehmens besteht gleichfalls keine Pflicht des
Reisevermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe,
Anspruchsvoraussetzun-gen und einzuhaltende Fristen oder sonstige
rechtliche Bestimmungen.
10. Haftung des Reisevermittlers
10.1 Soweit der Reisevermittler eine entsprechende vertragliche
Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen
hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von dem Buchungswunsch
des Kunden entsprechenden Verträgen mit den zu vermittelnden
Reiseunternehmen.
10.2 Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder
Zusicherung haftet der Reisevermittler bezüglich der vermittelten
Leistungen selbst nicht für Mängel der Leistungserbringung und
Personen- oder Sachschäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der
vermittelten Reiseleistung entstehen. Bei der Vermittlung mehrerer
touristischer Hauptleistungen (entsprechen dem gesetzlichen Begriff
der Pauschalreise) gilt dies nicht, soweit der Reisevermittler gem.
§ 651a Abs. 2 BGB den Anschein begründet, die vorgesehenen
Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.
10.3 Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus der
schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den
vorstehenden Bestimmungen unberührt.
10.4 Die Haftung des Reisevermittlers ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt, soweit eine etwaige Pflichtverletzung
des Reisevermittlers nicht vertragliche Hauptpflichten des
Reisevermittlers oder Ansprüche des Kunden aus Körperschäden
betrifft.
11. Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen des
Kunden gegenüber dem Reisevermittler
11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der
Beratungs- und/oder Vermittlungsleistung des Reisevermittlers hat
der Kunde innerhalb eines Monats geltend zu machen. Es wird hierfür
ausdrücklich die Schriftform empfohlen.
11.2 Die Frist beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der
vermittelten Reiseleistungen (bei mehreren, unmittelbar aufeinander
folgenden der letzten), jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt,
an dem der Kunde von den die Ansprüche gegen den Reisevermittler
begründenden Umstände Kenntnis erlangt.
11.3 Die Frist wird nicht gewahrt durch Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber den Reiseunternehmen, welche die vermittelte
Reiseleistung zu erbringen hatten oder erbracht haben.
11.4 Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden ist nicht
ausgeschlossen, wenn diese unverschuldet unterblieb.
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14. Verjährung
14.1 Ansprüche des Kunden gegenüber dem Reisevermittler, gleich
aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des
Kunden aus unerlaubter Handlung - verjähren in einem Jahr.
14.2 Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Umständen, die den
Anspruch gegen den Reisevermittler begründen und diesem selbst als
Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste.
14.3 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler
Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den
Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt,
bis der Kunde oder der Reisevermittler die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung von einem Jahr tritt frühestens
3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem
Kunden und dem Reisevermittler findet ausschließlich deutsches
Recht Anwendung.
15.2 Der Kunde kann den Reisevermittler nur an dessen Sitz
verklagen.
15.3 Für Klagen des Reisevermittlers gegen den Kunden ist der
Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird
als Gerichtsstand der Sitz des Reisevermittlers vereinbart.
15.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren
Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den
Reisevermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler
anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevermittlungsvertragvertrag
anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU,
dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die
vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen
Vorschriften.
15. Schlußbestimmungen
Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäfts- und
Vermittlerbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
onlineweg.de Touristik GmbH
Stand 21.04.2008
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